SATZUNG
Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen! Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in unserer Satzung festgehalten. Falls Sie Fragen dazu haben, kein Problem.
SATZUNG DES TC ROT-WEISS PIRMASENS E.V.
§1 - NAME, SITZ, VEREINSJAHR, VEREINSFARBEN
Der 1948 gegründete Verein führt den Namen Tennis-Club“Rot-Weiß e.V“ Pirmasens und hat seinen Sitz in Pirmasens. Er ist in das Register des Amtsgerichts Pirmasens eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiss.
§2 - VEREINSZWECK
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch den Bau und die Unterhaltung einer Tennisanlage sowie der Förderung sportlicher Leistung und Förderung der Jugend. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 - ÜBERSCHÜSSE
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um einen für die Zwecke des Vereins notwendigen Sportplatz zu schaffen bzw. die vorhandene Spielanlage zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden.
§4 - VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT
Der Verein gehört dem Tennisverband Pfalz e.V. und dem Tennisverband Rheinland- Pfalz e.V. als Mitglied an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
§5 - MITGLIEDER
Mitglieder des Vereins können sein:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Jugendliche Mitglieder
Zu a.) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, regelmäßig den Tennissport betreiben oder aktiv in der Führung des Vereins tätig sind.
Zu b.) Passive Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins, betätigen sich jedoch nicht am Sportbetrieb oder Wettkämpfen.
Zu c.) Ehrenmitglieder können durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden, wenn sie sich um den Verein und den Tennissport besonders verdient gemacht haben.
Zu d.) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§6 - MITGLIEDSCHAFT
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Vor- und Zuname, Beruf, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Satzung und die Ordnung des Vereins anzuerkennen und die Ziele und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen. Sie verpflichten sich zur regelmäßigen Bezahlung des Vereinsbeitrages.
§7 - RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die aktiven u. passiven Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder haben die Rechte aktiver Mitglieder, sind aber von der Zahlung jeglichen Beitrages befreit. Kinder von Mitgliedern des Tennis-Clubs, die bis zum 5. Lebensjahr dem Club beitreten, zahlen eine besondere Aufnahmegebühr, sind aber bis zum 10. Lebensjahr beitragsfrei, sofern sie nicht früher Tennis spielen.
§8 - BEITRÄGE, GEBÜHREN
Die Höhe der Aufnahmegebühren und die Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß § 12 Ziffer 5 setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis 01. April zu entrichten.
§9 - VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden:
1. wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Aufforderung
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
3. wegen unehrenhafter Handlungen Der Ausschluß muß dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an dem Verein; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.
§10 - STIMMRECHT JUGENDLICHER
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Sie können auch nicht gewählt werden. Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwartes stimmberechtigt.
§11 - ORGANE DES VEREINS
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die außerordentliche Mitgliederversammlung und der Vorstand . Der gesamte Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitglieder-versammlung einen/e Ersatzmann/frau bestimmen. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes besteht aus mehreren, mindestens aber aus 2 Personen, die einzeln geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt sind; er wird in geheimer Abstimmung gewählt. Besteht der Vorstand aus einer geraden Zahl von Personen, dann ist je ein/e Vorsitzender/e zu wählen, dessen/deren Stimme bei einer Abstimmung mit Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Zum erweiterten Vorstand gehören: der/die Kassenwart/in, der/die Sportwart/in und der/die Jugendwart/in. Sie werden jedoch in offener Abstimmung gewählt. Der Vorstandschaft obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereins-geschäfte, insbesondere die Festlegung der Zahlungsmodalitäten. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, kann der Vorstand mit Zustimmung einer Mitgliederversammlung einen/e Geschäftsführer/in und weitere benötigte Kräfte anstellen. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
§12 - MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Jahreshauptversammlung hat jährlich stattzufinden, möglichst im ersten Kalendervierteljahr. Sie muß acht Tage vorher schriftlich mit der vom Vorstand festzusetzenden Tagesordnung einberufen werden; Die Mitgliederversammlung beschließt über folgende Themen der Tagesordnung:
1. Genehmigung des Jahresabschlusses u. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes, des Ehrenrates und des Rechnungsprüfers
3. Wahl des erweiterten Vorstandes
4. Satzungsänderungen mit Ausnahme des § 2
5. Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge und Erhebung von besonderen Umlagen
6. Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden
7. Anträge der Mitglieder
8. Auflösung des Vereins
§13 - ANTRÄGE
Anträge der Mitglieder müssen mindestens vier Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
§14 - DURCHFÜHRUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Versammlung obliegt einem Vorstandsmitglied; es entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§15 - AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muß es tun, wenn 20 stimmberechtigte Mitglieder es schriftlich mit Gründen beantragen. Für Form und Frist der Einberufung gilt § 12 entsprechend.
§16 - STRAFEN
Bei Verstoß gegen Bestimmungen der Satzung und Anordnungen der Vereinsleitung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über ein Mitglied zu verhängen:
1. Verweis
2. Geldbuße bis zu EUR 50,-
3. sportliche Disqualifikation bis zu einem Jahr
4. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
5. Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen jede Bestrafung kann der Betroffene innerhalb 4 Wochen beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
§17 - EHRENRAT
Der Ehrenrat besteht aus fünf ordentlichen Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern des Vereins, von denen keines dem Vorstand angehören darf. Er ist zuständig zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten und Ehrenangelegenheiten unter Mitgliedern des Vereins. Er tritt nur auf Anruf eines betroffenen Mitgliedes oder des Vorstandes in Tätigkeit. Mit seiner Anrufung ist die Angelegenheit der Verhandlung und Entscheidung den übrigen Organen des Vereins entzogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, Ladungen des Ehrenrates Folge zu leisten. Der Ehrenrat kann ihm geeignet erscheinende Maßregelungen in § 16 festsetzen. Wer einen Verweis erhalten hat, verliert die Wählbarkeit auf Dauer von zwei Jahren. Mit dem dritten Verweis geht die Mitgliedschaft verloren. Die Beschlüsse des Ehrenrates sind endgültig. Die Mitglieder des Ehrenrates werden durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Für den Fall des Wegfalles oder der Verhinderung von Ehrenratsmitgliedern werden zwei Ersatzpersonenen gewählt. Mitglied des Ehrenrates kann nur werden, wer mindestens fünf Jahre dem Verein angehört und das 25 . Lebensjahr vollendet hat. Der Ehrenrat bestimmt seinen/ihren Vorsitzenden/e selbst. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§18 - RECHNUNGSPRÜFER
Der/die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Rechnungs-prüfer/in hat das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben hat er/sie die Pflicht, die Kasse mit allen Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Bei der Prüfung ist ihm/ihr das Rechnungs-material vorzulegen.
§19 - HAFTPFLICHT
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste, soweit er nicht durch eine entsprechende Versicherung gedeckt ist.
§20 - AUFLÖSUNG UND VERWENDUNG DES VEREINSVERMÖGENS
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12, oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Sportamt der Stadt Pirmasens zur Weiterverwendung in gemeinnützigem Sinne und im Interesse des Sportes zu.